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  • AutorenbildPeter Brockmann

Kann der Mieter eine Kündigung zurücknehmen, und wie ist das mit den Kündigungsfristen?

Gekündigt ist gekündigt: Wer seine Wohnung nicht mehr mieten möchte, sollte sich ganz sicher sein. Denn ist die Kündigung einmal beim Vermieter eingegangen, kann sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.



Kündigen Mieter ihren Mietvertrag, dann sollten sie auch wirklich aus der Wohnung ausziehen wollen. Haben sie einmal ihre Kündigung ausgesprochen und ist diese dem Vermieter zugegangen, können sie diese nicht einseitig wieder zurücknehmen.

Möchte der Mieter trotzdem in der Wohnung bleiben und hat der Vermieter die Wohnung noch nicht anderweitig vermietet, muss eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter gefunden werden. In der Regel wird ein neuer Mietvertrag - entweder zu den ursprünglichen oder zu neuen Bedingungen - geschlossen. Der Mieter muss damit rechnen, dass auch die Miete angepasst wird.

Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, welche dem Vermieter zugehen muss. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er den Vermieter vor oder gleichzeitig mit der Kündigung erreicht. Eine Rücknahme der Kündigung durch Mieter ist nach Zugang nicht mehr möglich, wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 24. Juni 1998 (Az.: XII ZR 195/96) entschieden hatte.

Grundsätzlich gelten bei den Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter unterschiedliche Regelungen. Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es nicht an.

Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren können auch Vermieter, wenn sie einen Kündigungsgrund haben, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dauert das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist sechs Monate. Wohnt der Mieter schon länger als acht Jahre in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten.

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In alten, bis Herbst 2001 abgeschlossenen Mietverträgen steht oft, dass nach zehn Jahren Mietzeit eine zwölfmonatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Der Vermieter muss sich an diese vertragliche Regelung halten, er kann dann nur mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. Mieter dagegen können auch bei derartigen Alt-Mietverträgen immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Allerdings kann der Mietvertrag für Mieter günstigere Kündigungsfristen enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt gilt das aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten, sie können per Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden.

Ist der Mietvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen (z.B. auf die Dauer von 5 Jahren), ist regelmäßig eine Kündigung weder für den Mieter noch für den Vermieter während der Vertragslaufzeit möglich.

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