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Insolvenzrecht

 

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Formen des Insolvenzrechtes. Es gibt das Regelinsolvenzverfahren, bei Verbindlichkeiten, die aus einer unternehmerischen Tätigkeit herrühren. Zum anderen gibt es das private oder Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

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Regelinsolvenzverfahren

 

Bei dem Regelinsolvenzverfahren geht es insbesondere um die Wahrung der rechtlichen Interessen des in Insolvenz geratenen Unternehmers gegenüber dem Insolvenzverwalter. Hierbei geht es um die Fragen, auf welche Güter und ab wann der Insolvenzverwalter zugreifen darf; welche Gegenstände oder Forderungen müssen dem Schuldner verbleiben; welches Einkommen darf dem Schuldner verbleiben.

 

Im Rahmen einer in Insolvenz geratenen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder Limited) ist zu klären, welche persönliche Haftung die Geschäftsführer/in der Insolvenz trifft.

 

Auch die Beobachtung von Straftatbeständen wie Insolvenzverschleppung, Bankrot oder die Nichtzahlung von Sozialabgaben sind besonders zu beobachten.

 

Für die Arbeitnehmer einer in Insolvenz geratenen Unternehmung ist entscheidend, dass dieser form- und fristgerecht Antrag auf Insolvenzausfallgeld stellt. Hiermit hat er die Möglichkeit, zumindest für die drei letzten Monate, in denen er insolvenzbedingt keinen Lohn oder nur einen Teil des Lohnes bekommen hat, seine ihm zustehenden Lohnzahlungen über die Sozialbehörden zu bekommen.

 

Für den Unternehmer ist auch entscheidend, ob und wie er in Anbetracht einer bestehenden Insolvenz zukünftig weiter unternehmerisch tätig sein kann.

 

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Das Verbraucherinsolvenzverfahren

 

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Gesetzgeber eine ganz entscheidende Möglichkeit geschaffen, wie Privatpersonen und Familien, die in eine finanzielle Krisensituation geraten sind, eine phantastische Chance erhalten, ihre Vermögenssituation zu ordnen und die Möglichkeit eines Neustarts mit regelmäßig keinerlei Schulden mehr zu erhalten.

 

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, dass der Schuldner am Ende des Verfahrens, meist nach 6 Jahren per Gerichtsbeschluss von sämtlichen Schulden befreit wird. Während der Verfahrensdauer (von 6 Jahren) werden die Vermögensverhältnisse geordnet, so dass keine Pfändungsmaßnahmen und damit lästige Gerichtsvollzieherbesuche mehr stattfinden und dem Schuldner und seiner Familie garantiert wird, dass ihm von seinem Einkommen ein so hoher Teil verbleibt, dass ihm ausreichende Mittel zur Versorgung für sich und seine Familie zur Verfügung stehen. Einem Familienvater mit einer Ehefrau und einem Kind steht beispielsweise monatlich ein Nettobetrag in Höhe von 1.799,99 Euro (Stand 01.06.2018) zur Verfügung, ohne dass er seinen Gläubigern hiervon einen einzigen Cent abgeben müsste.

 

Hierbei ist zu beachten, dass Spesenbezüge, Urlaubsgelder, Überstundenvergütung und ein Teil des Weihnachtsgeldes unpfändbar sind. Bei außergewöhnlichen Belastungen wie z.B. extrem hohe Fahrtkosten kann die Heraufsetzung des pfandfrei zu belastenden Lohnanteiles beantragt werden.  Dieses sorgt dafür, dass der Schuldner weiterhin frei über sein Bankkonto verfügen kann. Hierzu wird in der Regel ein s.g. P-Ponto eingerichtet. Der Rechtsanwalt trägt dafür Sorge, dass der P-Konto-Schutz ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf unpfändbare Einkünfte wie z.B. Spesen, Urlaubsgeld und Überstundenbezüge sowie bestehende Unterhaltsverpflichtungen angepasst wird. Der Anwalt prüft hier auch, ob die geltend gemachten Forderungen ihrem Grund und ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind.

 

In diesem Verfahrensabschnitt liegt der Punkt darauf mit dem Mandanten zu erörtern, ob ein Insolvenzverfahren nicht vermieden werden kann. Beispielsweise können Vergleiche mit den Gläubigern abgeschlossen werden durch die die Gläubiger mit einer Einmalzahlung, die oft weit unterhalb der tatsächlichen Verschuldung liegt, abgefunden werden.

 

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist grundsätzlich zweistufig aufgebaut.

 

Auf der ersten Stufe muss zunächst ohne Beteiligung des Gerichts versucht werden, mit allen Gläubigern eine Einigung zur Rückführung der Schulden herbeizuführen. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan muss durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere hierzu autorisierte Stelle bestätigt werden. Die anwaltliche Betreuung hat hier den Vorteil, dass die Planerstellung bereits durch den Anwalt entwickelt wird. Der Rechtsanwalt sorgt bereits in dem außergerichtlichen Stadium des Insolvenzverfahrens dafür, dass dem Schuldner und seiner Familie trotz ausgebrachter Pfändungen dasjenige Einkommen verbleibt, das ihm zusteht. Er sorgt dafür, dass der Schuldner weiter frei über sein Bankkonto verfügen kann. Der Anwalt prüft hier auch, ob die geltend gemachten Forderungen ihrem Grund und ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind.

 

War der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern erfolglos, wird ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die kurz nach Antragstellung erfolgt, beginnt das Insolvenzverfahren, das regelmäßig 6 Jahre lang dauert. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird dem Schuldner durch gerichtlichen Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt, durch die verbrieft wird, dass der Schuldner schuldenfrei ist. Innerhalb der 6 Jahre wird durch das Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestimmt. Der Insolvenzverwalter ist Vertreter der Gläubiger und wacht darüber, dass der pfändbare Anteil ihres Einkommens (soweit vorhanden) den Gläubigern zukommt. Dem Insolvenzverwalter müssen von dem Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse angezeigt und offengelegt werden. In diesem Stadium des Verfahrens achtet der Rechtsanwalt darauf, dass gegenüber dem Gericht alle erforderlichen Erklärungen abgegeben werden und dass der Insolvenzverwalter seine Befugnisse nicht überschreitet.

 

Während der 6-jährigen Dauer des Insolvenzverfahrens besteht ein umfassender gesetzlicher Vollstreckungsschutz. Während dieser Zeit dürfen die Gläubiger ihre Forderungen nicht vollstrecken.

 

Es kann ein s.g. Verfahrenskostenstundungsantrag gestellt werden, durch den regelmäßig die Kosten des Insolvenzverfahrens in Form der Gerichtskosten und der Kosten des Insolvenzverwalters durch die Staatskasse übernommen werden.

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