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Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Der Erfolg der Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen hängt vor allem davon ab, dass sich der Betroffene möglichst schnell in anwaltliche Beratung begibt. Zum Teil sind hier sehr kurze Fristen zu beachten. Das gesamte Verhalten, das mit der Tat im Zusammenhang steht, so auch das Verhalten nach der begangenen Tat, können für die zu treffende Entscheidung von entscheidender Bedeutung sein.

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren beginnt regelmäßig mit der Übersendung eines Anhörungsbogens und des darauf folgenden Bußgeldbescheides. Hauptfälle sind neben dem Straßenverkehrsrecht, das Baurecht (z. B. wegen nicht eingehaltener Bestimmungen in der Baugenehmigung), das Gewerberecht (z. B. wegen nicht eingehaltener Auflagen) oder auch das Abfallrecht. Als Beschuldigter muss man gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Aussage machen. In den allermeisten Fällen empfiehlt sich daher, dass über den Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht eingeholt wird. Der Beschuldigte erhält dadurch die genauen Informationen, welchen Sachverhalt die Ermittlungsbehörde ermittelt hat und welcher Vorwurf tatsächlich im Raume steht. Nach der Akteneinsicht wird durch den Rechtsanwalt eine Einlassung abgefasst. So wird insbesondere garantiert, dass gegenüber den Ermittlungsbehörden keine ungeschickten oder nicht eindeutigen Aussagen, die das Ermittlungsverfahren sehr verkomplizieren können, abgegeben werden.

 

Wenn eine außergerichtliche Einstellung des Bußgeldverfahrens in Zusammenarbeit mit der Behörde nicht erzielt werden kann, schließt sich ein Gerichtsverfahren an.

 

Strafverfahren

 

Das Strafverfahren beginnt meist damit, dass die Polizei dem Betroffenen einen Anhörungstermin zu seiner Vernehmung mitteilt. Zur Vermeidung von unvorteilhaften Einlassungen sollte auch hier von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und durch den Rechtsanwalt Akteneinsicht eingefordert werden.

 

Für den Ausgang eines Strafverfahrens ist es von entscheidender Bedeutung, dass so früh wie möglich mit dem Verteidiger eine Strategie erarbeitet wird. Wenn der Betroffene und der Anwalt nach diesem Grundsatz so früh wie möglich zusammenarbeiten, ist es in vielen Fällen möglich, das Verfahren durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft einzustellen, ohne das es zu einem Gerichtstermin kommt.

 

Ist eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nicht möglich kann ein Strafbefehl gegen den Betroffenen ergehen. In diesem Strafbefehl wird durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe (meist eine geringe Geldstrafe) ausgesprochen. Gegen diesen Strafbefehl kann Rechtsmittel eingelegt werden. Es findet sodann eine Strafverhandlung vor dem Amtsgericht statt.

 

Der Erfolg des Strafverfahrens ist zum einen davon abhängig, dass der Betroffene alle ihm zustehenden Verteidigungsmittel ausnutzt. Es ist wichtig, dass rechtzeitig alle Gegenbeweismittel vorhanden sind und in das Verfahren eingeführt werden. Sämtliche Entlastungszeugen müssen im Verfahren vernommen werden. Der Betroffene muss von seinen verschiedenen Antragsrechten Gebrauch machen. Zum Beispiel sind befangene Richter abzulehnen, unrechtmäßig erworbene Beweise (z. B. durch Telefonmitschnitte) dürfen nicht zugelassen werden. Es muss sichergestellt werden, dass bei Beteiligung von Ausländern sowohl für den Betroffenen als auch für die Zeugen entsprechende Dolmetscher bereitstehen etc.

 

Auch wenn der Strafvorwurf als solches nicht bestritten werden kann, kann durch Ausarbeitung einer soliden Verteidigungsstrategie bewirkt werden, dass das Gericht das Strafmaß deutlich unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft festsetzt.

 

Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft

 

Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft wie z. B. Durchsuchungen, Sicherstellungen von Gegenständen etc. stellen oft große Beeinträchtigungen der Betroffenen dar.

 

Betroffene sollten das Handeln der Staatsanwaltschaft regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Grundsätzlich gilt, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei Zwangsmaßnahmen nicht ohne richterlichen Beschluss durchführen darf. Ein entsprechender Gerichtsbeschluss sollte also immer durch die Ermittlungsbeamten vorgelegt werden können. Ohne einen solchen Beschluss muss der Staatsanwaltschaft oder der Polizei kein Eintritt in Wohn- oder Geschäftsräume gewährt werden. Die Ermittlungsbeamten können jederzeit der Räumlichkeiten verwiesen werden.

 

Ausnahmsweise, unter ganz engen Voraussetzungen, wenn Gefahr in Verzug ist, dürfen die Ermittlungsbehörden auch ohne richterlichen Beschluss Zwangsmaßnahmen durchführen. Der richterliche Beschluss muss aber dann unverzüglich nach Durchführung der Zwangsmaßnahmen eingeholt werden.

 

Sind Zwangsmaßnahmen zu Unrecht durchgeführt worden, sollten unbedingt Schadenersatzansprüche gegenüber der öffentlichen Hand geprüft werden.

 

Bei Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen kann durchaus durch Verhandlungen mit den Ermittlungsbehörden darauf hingewirkt werden, dass die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände alsbald wieder herausgegeben werden.

 

Haft/Strafvollzug

 

Bei Inhaftnahme während des Ermittlungsverfahrens (Untersuchungshaft) kann durch den Anwalt die Haftprüfung durch den Richter beantragt werden.

 

Bei einer zu verbüßenden Haftstrafe wird nach der Hälfte der Haftstrafe sowie nach 2/3 der Haftstrafe eine Haftentscheidung getroffen. Hier wird entschieden, unter welchen Bedingungen die Haft weiter fortgesetzt werden kann. Es kann z. B. der offene Vollzug gewährt werden. Das heißt, der Häftling darf außerhalb der Haftanstalt einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Er muss lediglich die Nächte in der Haftanstalt verbringen. Oder aber der Rest der Haftstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dies bedeutet, dass der Häftling die Haftanstalt verlassen darf. Er wird wieder inhaftiert, wenn er die Bewährungsauflagen verletzt bzw. wenn er erneut straffällig wird. 

Auch diese Halb- und Zweidrittelstrafenentscheidung kann in einem gewissen Rahmen vorbereitet werden und auch hier lohnt sich die in jedem Fall das Gespräch mit dem Anwalt.

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