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Privates Baurecht

 

Für den Bauunternehmer

 

Um als Bauunternehmer erfolgreich zu sein, ist es inzwischen neben der Beherrschung der handwerklichen Tätigkeit genauso erforderlich, die formellen Anforderungen perfekt zu erfüllen.

 

Der Abschluss eines schriftlichen Bauhandwerkervertrages ist die Grundvoraussetzung. Die Fragen des Preises, des Leistungsumfanges und insbesondere auch sämtliche Fragen die mit Gewährleistung zu tun haben, sollten eindeutig geregelt sein. Hier gibt es eine Reihe von interessanten und für den Bauunternehmer effektiven Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Gerade auch, wenn der Bauunternehmer als Subunternehmer tätig ist, sollte die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber klar und eindeutig geregelt sein. Insbesondere die Gewährleistungs- und Zahlungsmodalitäten sollten klar bestimmt sein. Der Subunternehmer muss sich dahingehend absichern, dass er sich nicht Mängelrügen oder Zahlungsverzug seitens seines Auftraggebers ausgesetzt sieht, während der Bauherr möglicherweise schon längst die mangelfreie Abnahme erklärt hat und seinerseits schon längst Zahlung an den Generalunternehmer geleistet hat.

 

Der Bauunternehmer sollte stets prüfen, ob er seine Zahlungsansprüche durch Bauhandwerkersicherungshypothek oder Vertragserfüllungsbürgschaft absichern kann.

 

Der Bauunternehmer gefährdet seinen Zahlungsanspruch in den meisten Fällen dadurch, dass Baubehinderungsanzeigen, Mängelrügen, die Bauabnahme oder die Erteilung der Schlussrechnung entweder gar nicht oder nicht form- und fristgerecht erfolgen. Ein weiteres wichtiges Instrument zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Bauunternehmers ist sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Bauherren im Falle dessen Zahlungsverzuges.

 

Die VOB/B schafft rechtlich für den Bauunternehmer sicherlich einige Erleichterungen. Gegenüber privaten Bauherren reicht der Hinweis auf die VOB/B, beispielsweise auf der Auftragsbestätigung aber nicht. Die Anwendbarkeit der VOB/B muss vielmehr besonders mit dem privaten Bauherren vereinbart werden.

 

Mitunter lohnt es sich für den Bauunternehmer, das Ergebnis von Ausschreibungen zu prüfen und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

Für den privaten Bauherren

 

Der private Bauherr sollte niemals die Bauwerkverträge, die ihm von den Handwerkern vorgelegt werden, ungeprüft akzeptieren. Zahlungsziele, die Höhe von Abschlagszahlungen und insbesondere die Ansprüche des Bauherren bei fehlerhafter Leistung oder nicht rechtzeitiger Leistung durch den Handwerker sollten eingehend erörtert und geprüft werden.

 

Der Bauherr hat regelmäßig einen fünfjährigen Gewährleistungsanspruch. Diesen kann er sich mit einer Gewährleistungsbürgschaft, die seitens des Handwerkers zu erstellen ist, sichern.

 

Sind Baumängel oder Ausführungsmängel des Bauhandwerkers gegeben, sollte in jedem Fall über die Durchführung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens nachgedacht werden.

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