In den meisten Mietverträgen finden sich Klauseln, wonach der Mieter sogenannte Kleinreparaturen oder Schönheitsreparaturen selbst zahlen muss.
Das bedeutet, dass der Mieter die Kosten zu tragen hat, die durch seine Benutzung an der Wohnung entstehen. Grundsätzlich ist der Eigenanteil auf 75 € begrenzt, egal wie viele Kleinreparaturen im Jahr anfallen.
Auch gilt diese Vereinbarung nur bei Reparaturen, die aufgrund von Verschleiß durch den Mieter angefallen sind. Typische ist dabei z.B. ein verkalkter oder verstopfter Wasserhahn.
Wenn die Reparaturkosten allerdings den Betrag über 75 € übersteigen, muss der Vermieter die gesamte Schadensumme alleine zahlen.
Wenn der Mieter nun im SGB II Bezug ist (also Hartz IV erhält), sollte noch vor Reparatur ein Antrag auf Gewährung der Reparaturkosten beim zuständigen Amt gestellt werden. Dabei ist unter Einreichung des Mietvertrags darauf hinzuweisen, dass im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter Kleinreparaturen bis zu 75 € selbst zu tragen hat.
Damit sind diese 75 € Kosten der Unterkunft und Heizung im klassischen Sinne des SGB II und sind im Rahmen der Angemessenheit vom Amt zu übernehmen. Diese Kosten sind dann grundsätzlich als Beihilfe und nicht als Darlehen zu gewähren.
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