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  • AutorenbildPeter Brockmann

Bezahlt das Amt das Tablet oder iPad für Schüler?

Der digitale Wandel macht mittlerweile auch vor dem Klassenzimmer nicht mehr Halt.

Immer mehr Lehrer arbeiten im Unterricht mit Tablets oder iPads.


Mehrbedarf hinsichtlich eines Tablets oder iPads

Die Schüler haben diese Geräte in der Regel selbst anzuschaffen.


Da stellt sich natürlich die Frage, wie die oft mehreren Hundert Euro von Eltern, die HartzIV beziehen, gezahlt werden.


Bisher wollte sich das Amt bei den dafür anfallenden Kosten nicht beteiligen und verwies auf das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes.

Durch das Bildungs- und Teilhabepaket erhalten die Eltern einen jährlichen Zuschuss in Höhe von mittlerweile 150 € pro Schüler und Schuljahr. Es werden 100 € im Februar und 50 € im August gezahlt. Davon sind dann die Schulutensilien zu zahlen. Der Gesetzgeber hat dabei dann aber wohl eher an Stifte, Blätter, Radiergummi usw. gedacht als an technische Geräte. Diese sind -mit Ausnahme eines Taschenrechners- in diesem Betrag in Höhe von 150 € gerade nicht enthalten.


Die Ämter weigern sich, die Kosten für das Tablet oder das iPad zu übernehmen.


Zumindest bereits ein Sozialgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesetzgeber hier ein Lücke im Gesetz gelassen hat, die geschlossen werden sollte.


Deshalb schlagen wir folgenden Weg vor:


1. Beim zuständigen Amt ist vor Anschaffung des Tablets oder iPads ein schriftlicher Antrag auf Übernahme dieser Kosten zu stellen.

2. Nach Ablehnung des Antrags muss fristgerecht ein Widerspruch eingelegt werden.

3. Eventuell kommt noch ein Eilantrag an das zuständige Sozialgericht mit einer anschließenden Klage gegen den ablehnenden Bescheid in Betracht.


Wichtig bei dieser Angelegenheit ist, dass die Nutzung des Tablets oder iPads für den Unterricht unerlässlich ist. Am besten wird dieser Umstand von der Schule oder vom Lehrer schriftlich bestätigt.

Das bedeutet, dass vom Lehrer zwingend verlangt wird, dass der Schüler ein Tablet oder iPad mit in den Unterricht bringt, denn nur dann kann er ordentlich beschult werden.


Auch eine rückwirkende Geltendmachung kann in Betracht kommen. Dann einfach die Kostenrechnung bei der Behörde einreichen und die Überprüfung des entsprechenden Bescheides beantragen.

Dabei ist zu beachten, dass die Kosten lediglich rückwirkend bis höchsten Januar des Vorjahres geltend gemacht werden. Also heute kann lediglich rückwirkend bis zum 01.01.2018 die Zahlung geltend gemacht werden. Wenn das Tablet oder das iPad bereits im Jahr 2017 angeschafft wurde ist dies leider nicht mehr möglich.

/RL

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