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  • AutorenbildPeter Brockmann

Ab wann ist man eigentlich eine Bedarfsgemeinschaft oder eheähnliche Gemeinschaft?

Bedarfsgemeinschaft gegen Haushaltsgemeinschaft. Wo ist da der Unterschied?


gesetzliche Vorgabe zur Bedarfsgemeinschaft § 7 SGB II
Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft zur Haushaltsgemeinschaft

Der Unterschied ist ganz einfach:


In einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen für den gesamten Haushalt gerechnet, bei einer Haushaltsgemeinschaft gerade nicht.


Eine Bedarfsgemeinschaft besteht grundsätzlich in jedem Fall aus den Eheleuten sowie den minderjährigen Kindern.

Problematisch wird es dann, wenn nicht miteinander verheiratete Partner in eine Wohnung zusammen ziehen und vielleicht der eine Partner Geld verdient und der andere nicht.


Dann muss die Bedarfsgemeinschaft von der bloßen Haushaltsgemeinschaft abgegrenzt werden.


Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss der Partner nämlich mit seinem Einkommen den gesamten Bedarf des anderen bezahlen (also die Miete, das Leben und auch die Krankenkasse!).

Im Fall einer reinen Haushaltsgemeinschaft muss der Partner seinen Anteil an der Miete zahlen, seinen eigenen Lebensunterhalt und mehr nicht. Der andere Partner erhält dann weiterhin Leistungen nach dem SGB II und ist über das Amt krankenversichert.


Im Gesetz heißt es so schön zur Bedarfsgemeinschaft: (...) eine Person lebt mit einem Partner zusammen in einem Haushalt so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen zu wollen.


Dies wird vermutet, wenn ein gemeinsame Kind mit im Haushalt lebt, das Zusammenleben schon mehr als 1 Jahr besteht oder man wechselseitig befugt ist, über das Vermögen oder Einkommen des anderen zu verfügen.


Eine gemeinsame Nutzung der Küche oder des Badezimmers reicht nicht aus, den Verantwortungswillen anzunehmen. Das Wohnen muss über eine reine Wohngemeinschaft hinausgehen und kennzeichnet sich durch ein Wirtschaften „aus einem Topf“ aus.


Die Jobcenter müssen nachweisen, dass hier gerade keine reine Haushaltsgemeinschaft sondern vielmehr eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.


Allerdings sieht die Praxis leider ganz anders aus. Die Jobcenter nehmen direkt am Tage des Zusammenziehens eine Bedarfsgemeinschaft an. Dies hat teilweise weitreichende finanzielle Konsequenzen für die Hilfebedürftigen, da das Einkommen des anderen plötzlich auf die gesamten Mitglieder des Haushaltes aufgeteilt wird.


Es bleibt dann nur noch das Widerspruchsverfahren sowie das sich anschließende Klageverfahren. Im Klageverfahren wird dann abschließend geprüft werden müssen, ob das Jobcenter richtigerweise eine Bedarfsgemeinschaft angenommen hat oder nicht.

Das Gericht wird z.B. fragen:

- Besteht ein gemeinsames Konto

- Bestehen gegenseitige Kontovollmachten

- Wird eine Haushaltskasse geführt

- Bestehen gegenseitige Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, PkW-Versicherung)


Wenn diese Fragen allesamt mit "Nein" beantwortet werden, wird die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sehr schwer werden.

Nach 1 Jahr Zusammenleben müssen die Hilfebedürftigen aktiv nachweisen, dass sich an der Situation nichts geändert hat.


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