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AutorenbildPeter Brockmann

Unterhalt für die Mutter eines Kindes fällt nicht durch neue Partnerschaft weg.

Der Betreuungsunterhalt für ein Kind bis 3 Jahre fällt nicht weg, wenn die Mutter in einer neuen Partnerschaft lebt.

Es ist allerdings dafür eine entscheidende Voraussetzung notwendig.


Betreuungsunterhalt für die ersten 3 Jahre

Das OLG Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass eine unverheiratete Mutter nicht den Anspruch auf Unterhalt vom Vater des gemeinsamen Kindes für die ersten 3 Jahre verliert (OLG Frankfurt, 2 UF 273/17).


Aus einer Beziehung zum Kindesvater ging ein Kind hervor und die Kindesmutter verlangte vom Kindesvater in den ersten 3 Jahren neben dem Kindesunterhalt auch noch Unterhalt für sich.

Innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes hat der betreuuende Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch, den sogenannten Betreuungsunterhalt.


Dieser Unterhaltsanspruch kann begrenzt oder auch verwirkt.


Der Kindesvater stellte hier den Betreuungsunterhalt unter anderem deshalb ein, die Kindesmutter sei mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen gezogen und deshalb in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.


Im Gesetz in § 1579 Nr. 2 BGB heißt es: Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen (…) weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.


Das OLG Frankfurt urteilte zugunsten der Kindesmutter und sprach ihr für die ersten 3 Jahre der Kinderbetreuung Betreuungsunterhalt zu.


Der Verwirkungsparagraf (§ 1579 BGB) gilt nämlich nur für geschiedene Eheleute und die Kindeseltern im vorliegenden Fall waren nie miteinander verheiratet und deshalb auch keine geschiedenen Eheleute.


In der Gesetzesbegründung steht, dass nur dann eine Verwirkung eingetreten ist, wenn die neu begründete Fremdverantwortung an die Stelle der nachehelichen Verantwortung tritt.

Dafür muss es aber zwingend eine nacheheliche Verantwortung geben, also müssen die Kindeseltern zwingend miteinander verheiratet gewesen sein.


Damit greift der Verwirkungsparagraf gerade nicht bei unverheirateten Kindeseltern.


Damit konnte die Kindesmutter eine neue Beziehung eingehen, ohne damit den Betreuungsunterhalt zu verlieren.

Dieser Umstand stellt nun natürlich eine Privilegierung der unverheirateten Mütter da. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung hier in Zukunft eine Änderung vornimmt.

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