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Sozialrecht

 

Die schlechte Kassenlage der öffentlichen Hand ist bekannt. Von den Ämtern ist daher keine Großzügigkeit zu erwarten. Hinzu kommt, dass für den Rechtssuchenden der Überblick gerade betreffend Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Hartz IV und Grundsicherung schnell verloren geht. Hinzu kommt die Fülle an gesetzlichen Vorschriften, die es zu beachten gilt.

 

Grundsätzlich umfasst das Sozialrecht 12 Sozialgesetzbücher, die im Folgenden erläutert werden sollen.

 

1. Allgemeines Sozialrecht (SGB II)

Das wäre zunächst das klassische SGB II, auch umgangssprachlich bekannt als Hartz4.

Dieser Rechtsanspruch besteht immer dann, wenn der Leistungsempfänger grundsätzlich arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, derzeit allerdings keine Arbeit hat und sich damit nicht selbst versorgen kann. Er hat dann einen Anspruch auf Gewährung der Regelleistung bzw. des Regelbedarfs, der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Krankenversicherung.

 

Dann kann ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt werden.

Der Bürger hat einen  Anspruch darauf, dass sein Antrag zügig und vor allem schriftlich durch die Behörde bearbeitet wird. Es muss ein schriftlicher Bescheid erstellt werden.

 

Diese schriftlichen Bescheide können durch den Anwalt dann überprüft und gegebenenfalls mit einem Widerspruch angefochten werden.

Der Widerspruch ist innerhalb der Widerspruchsfrist von 1 Monat ab Zustellung (also Einlegung in den Briefkasten) bei der Behörde einzureichen.

 

Wenn die Behörde über den Antrag aber nicht in einer angemessenen Zeit entscheidet und auch keine Leistungen auszahlt, oder von den bereits bewilligten Leistungen einen erheblichen Teil einbehält, kann ein Eilantrag vor dem zuständigen Sozialgericht geführt werden.

Der Eilantrag wird in der Regel begründet sein, wenn der einbehaltene Betrag 100 € monatlich übersteigt.

Die Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten werden hier regelmäßig von der Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit und von der Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit getragen.

 

Das SGB II gibt den Leistungsempfängern noch zusätzliche Ansprüche. Es können sogenannte Mehrbedarfe oder Sonderbedarfe bestehen.

 

Es gibt zum Beispiel folgende Mehrbedarfe:

- Schwangerschaft: werdende Mütter bekommen ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % des Regelbedarfs.

- Schwangerschaftsbekleidung: werdende Mütter erhalten Geld zum Kauf von Schwangerschaftsbekleidung

- Erstausstattung bei Geburt eines Kindes: die Erstausstattung ist zusätzlich zu zahlen für die Anschaffung von Möbeln (Kinderbett, Wickelkommode, Kinderschrank, Babybekleidung, Fläschchen, etc.)

- Krankenkostzulage: dieser Mehrbedarf wird gezahlt, wenn der Bürger aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung bedarf

- Alleinerziehende: wenn Kinder im Haushalt alleine versorgt werden, bezahlt das Amt –gestaffelt nach der Anzahl der Kinder und deren Alter- einen Mehrbedarf

- Warmwasserpauschale: wird Wasser dezentral mittels eines Durchlauferhitzers oder eines Boilers erhitzt, so wird eine Mehrbedarf in Form der Warmwasserpauschale zu den Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt und gezahlt.

 

Die Regelleistung kann gekürzt werden im Rahmen einer Sanktion. Wenn ein Hilfebedürftiger gegen Pflichten verstößt, kann die Behörde die Regelleistung um 10 % bis zu 100 % bei mehrmaligem Verstoß kürzen. Das muss dann allerdings vorher mittels eines Bescheides angekündigt werden. Gegen diesen Bescheid kann man Widerspruch einlegen, dies innerhalb eines Monats nach Zustellung. Gleichzeitig sollte man die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch beantragen, damit die Behörde erstmal nicht kürzen kann.

 

Oft wird die Regelleistung gekürzt, weil ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vorliegt.

Im Rahmen einer solchen Vereinbarung wird ein Vertrag zwischen dem Bürger und der Behörde geschlossen. Dieser soll die tatsächliche Situation und die Chancen des Bürgers auf dem Arbeitsmarkt beleuchten und beinhalten. Auch kann er Pflichten beinhalten, wie z.B. das Schreiben vom Bewerbungen etc..

 

Zum Teil sind Hilfebedürftige bei einer privaten Krankenkasse kranken- und pflegeversichert.

Grundsätzlich werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse von der Behörde übernommen. Es erfolgt im laufenden SGB II-Bezug eine Meldung an die entsprechende Krankenkasse und der Krankenversicherungsschutz ist gegeben.

Ein privat Krankenversicherter muss zwingend die Aufnahme in den sog. Basistarif bei seiner Krankenkasse beantragen mit dem Hinweis, dass ein Sozialbezug vorliegt. Dann reduziert sich der Basistarif um die Hälfe. Dieser Beitrag wird dann monatlich von der Behörde bezahlt und es besteht ein Krankenversicherungsschutz.

 

Bei einem Umzug fallen Kosten an. Diese werden von der Behörde übernommen im Rahmen einer Umzugsbeihilfe. Diese muss vor Umzug beantragt werden.

Ebenso verhält es sich mit der Mietkaution. Diese wird als Darlehen bewilligt, muss aber nicht im laufenden Bezug zurückgezahlt werden.

 

Wenn ein Bürger einer Arbeit nachgeht und dafür einen PKW benötigt, kann ein Darlehen zum Aufbringen der Reparaturkosten beantragt werden.

Wenn die Anschaffung eines PKW für die Aufnahme einer Tätigkeit notwendig ist, kann sogar eine Beihilfe für die Kosten des Kaufpreises bewilligt werden.

 

Wenn im laufenden Bezug die Heizung des Eigenheims kaputt geht, dann kann die Behörde eine Beihilfe bezahlen, damit die Heizung repariert wird und wieder geheizt werden kann. Das sind dann Kosten der Unterkunft und Heizung.

 

2. Arbeitsförderung (SGB III)

In diesem Gesetzbuch wird das Arbeitslosengeld (auch ALG I genannt) sowie auch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) behandelt.

 

3. Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gezahlt. Grundsätzlich ruht der Anspruch während der Zeit der Lohnfortzahlung. Das sind die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit, in denen der Arbeitgeber den Lohn weiter zu zahlen hat. Danach setzt dann das Krankengeld ein. Dieses wird aufgrund einer selben Erkrankung für maximal 72 Wochen gezahlt, innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren. Danach ist der Anspruchsinhaber ausgesteuert und das Krankengeld endet. Dann kann allenfalls ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld in Frage kommen. Wenn dieser Anspruch ebenfalls ausgelaufen ist und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kommt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung oder der Sozialgeldbezug in Frage.

 

Für die Zahlung von Krankengeld muss eine nahtlose Krankmeldung vorlegen. Daran ändern auch Feiertage oder Wochenenden nichts. Fällt das Ende auf ein Wochenende oder auf mehrere Feiertage (z.B. Weihnachten) wird verlangt, dass der Patient sich noch vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt vorstellt oder ins Krankenhaus geht.

Fehlt ein Tag, fällt das gesamte Krankengeld weg. Eine rückwirkende Krankschreibung wird nicht anerkannt.

 

Bei Krankheit kommt die Gewährung einer Haushaltshilfe in Betracht. Das ist bei der eigenen Krankenkasse zu beantragen.

 

Für die Zuzahlung zu den Kosten für Medikamente kann bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragt werden. Diese muss für jedes Jahr neu beantragt werden. Sobald der Versicherte dann einen bestimmten Betrag im Jahr schon gezahlt hat, wird er für die weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse befreit.

 

4. Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Die deutsche Rentenversicherung zahlt bei Erreichen des entsprechenden Alters die Rente, auch Altersrente genannt. Dafür ist ein Antrag bei der deutschen Rentenversicherung notwendig.

 

Es besteht die Möglichkeit, vor Erreichen des Alters in den sogenannten Vorruhestand zu gehen.

Dann wird die Rente allerdings gekürzt und das pro Monat, den man früher in die Rente geht. Diese Kürzung ist bindend und wird das ganze Leben lang gezahlt.

 

Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung (mindestens ein Grad der Behinderung von 50) sind die Kürzungen minimal.

 

Für besonders langjährig Versicherte (derzeit mindestens 45 Jahre), besteht die Möglichkeit, nach diesen 45 Jahren ohne weitere Abschläge in die Altersrente zu gehen.

 

Eine einmal beantragte und bewilligte Rente kann nicht im Nachhinein geändert werden.

 

Vor Erreichen der Altersrente kann es sein, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit eintritt. Dann kann bei der deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden.

 

Diese wird in voller Höhe gezahlt, wenn der Versicherte täglich nur noch bis maximal 3 Stunden arbeiten kann. Eine geminderte Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn der Versicherte täglich nur noch von 3-6 Stunden arbeiten kann.

Auch eine sogenannte Arbeitsmarktrente kommt in Betracht.

 

 

5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Jeder Arbeitnehmer ist über seine Arbeit gesetzliche unfallversichert. Damit werden ein Arbeitsunfall und  ein sogenannter Wegeunfall abgesichert.

 

Erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, erhält er ggf. eine Rente sowie von der Unfallversicherung Hilfsmittel (Krücken etc.) und Fahrtkosten zu den Ärzten.

 

Eine Unfallrente wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist (Minderung der Erwerbsfähigkeit).

 

Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause verunglückt und sich verletzt. Es muss allerdings der normale und direkte Weg zur Arbeit oder nach Hause sein.

 

Zuständig ist die entsprechende Berufsgenossenschaft.

 

Auch selbstständig Tätige können sich freiwillig in der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft unfallversichern.

 

6. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Es kann Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt beantragt werden. Diese setzt sich auch verschiedene Hilfearbeit zusammen.

 

Es gibt zum Beispiel die Hilfe in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH). Dann kommt eine Familienhelferin oder ein Familienhelfer in den Haushalt und hilft dort den Eltern oder den Kindern. Das können Probleme bei der Erziehung oder auch bei der Haushaltsführung. Teilweise begleitet die Familienhilfe die Kinder und Eltern zu Ärzten oder bei Gängen zum Amt.

 

Damit der Bedarf des Kindes und der Eltern klar ist, ist in den meisten Fällen eine sogenannte Diagnostik zu machen. Die Kinder werden dann in der Regel bei einem sozialpädagogischen Zentrum (SPZ) vorgestellt und dort untersucht. 

In regelmäßigen Abständen kommt es dann zu gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern und der Familienhelferin sowie des Jugendamtes. In diesen Hilfeplan-Gesprächen (HPG) werden die Ziele und Entwicklungen analysiert und nieder geschrieben.

 

Sollte eine Familienhilfe nicht ausreichend sein, kommt in letzter Konsequenz eine Heimunterbringung des Kindes in Betracht.

 

Dabei spielt das Alter des Kindes sowie der Kindesmutter eine entscheidende Rolle. Wenn das Kind noch sehr klein ist, kommt eher eine Pflegefamilie in Betracht, bei einem älteren Kind eine Heimunterbringung.

 

Wenn die Kindesmutter noch minderjährig oder gerade eben volljährig ist, so besteht auch die Möglichkeit, dass die Kindesmutter mit dem Kind gemeinsam in ein sogenanntes Mutter-Kind-Heim geht. Wenn die Kindesmutter volljährig ist, muss diese in jedem Fall zustimmen.

 

Im Falle einer Heimunterbringung oder in einer Pflegefamilie, steht den Eltern das Kindergeld für das entsprechende Kind nicht mehr zu und wird direkt von der Familienkasse an das Jugendamt weitergeleitet.

 

Anerkannte Pflegeeltern können Pflegegeld und Pflegeleistungen beantragen, teilweise erhalten sie auch das Kindergeld. Vom Jugendamt wird dann auch noch der Beitrag für einen Sportverein usw. gezahlt. Auch gibt es eine Beihilfe zum Kauf von Weihnachts- und Geburtstagsgeschenken sowie Klassenfahrten etc..

 

 

7. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

Menschen, die behindert sind, können die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beim Kreis beantragen. Dabei kommt es auf die körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen an.

Der Grad der Behinderung setzt sich aus den Einzelgraden zusammen.

Ab einem Grad der Behinderung von 50 % gilt man als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis.

 

Es gibt diverse Merkzeichen, die vorliegen können.  Das sind Folgende:

G für gehbehindert, aG für außergewöhnlich gehbehindert, H für hilflos, BL für blind, GL für gehörlos und RF für Rundfunkbefreiung und Telefonermäßigung.

 

Die Merkzeichen geben jeweils einen ganz unterschiedlichen Nachteilsausgleich. Zum Beispiel:

Merkzeichen G: unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr

Merkzeichen aG: unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterung (Parken auf dem Behindertenparkplatz), KfZ-Steuerbefreiung.

 

Das Merkzeichen wird auch in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

 

8. Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

Früher gab es 3 Pflegestufen und die Pflegestufe 0 für die eingeschränkte Alltagskompetenz.

Die Pflegestufen gaben Auskunft über den täglichen Pflegebedarf der z.B. für die Körperhygiene oder das Zubereiten und Einnehmen von Essen anfällt.

 

Mittlerweile gibt es keine Pflegestufen mehr sondern insgesamt 5 Pflegegrade.

Dabei überprüfen in der Regel Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Antragssteller persönlich zuhause anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit und des täglichen Pflegebedarfs. Aufgrund dieses Gutachtens entscheidet dann die Pflegekasse (eine Abteilung der Krankenkasse), ob dem Antrag stattgegeben wird und dem Antragssteller ein Pflegegrad zugebilligt wird oder eben nicht und der Antrag abgelehnt wird.

 

Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, so erhält der Antragsteller Leistungen aus der Pflegekasse wie Pflegegeld.

Dabei wird differenziert, ob die Pflege zuhause oder in einer Einrichtung zu gewähren ist.

Es werden folgende Leistungen für die Pflege zuhause bewilligt:

Pflegegrad 1: Monatlich 165 € für die Betreuung und Pflegemittel

Pflegegrad 2: Monatlich 689 € für den Pflegedienst (oder 316 € für Pflege durch Angehörige oder Freunde)

Pflegegrad 3: Monatlich 1.298 € für den Pflegedienst (oder 545 € für Pflege durch Angehörige oder Freunde)

Pflegegrad 4: Monatlich 1.612 € für den Pflegedienst (oder 728 € für die Pflege durch Angehörigen oder Freunde)

Pflegegrad 5: Monatlich 1.995 € für den Pflegedienst (oder 901 € für die Pflege durch Angehörige oder Freunde).

 

Auch erhalten Pflegebedürftige Hilfsmittel bezahlt. Die Pflegemittel müssen die Beschwerden lindern und die Pflege erleichtern. So gibt es z.B. Verbrauchsprodukte wie Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe etc..

 

Auch gibt es sogenannte technische Hilfen wie z.B. Rollstühle, Hebebetten, Badewannensitze usw.

 

Generell muss für ein technisches Hilfsmittel ein Eigenanteil von 10 %, höchstens jedoch 25 € zugezahlt werden.

Umbauten in der Wohnung bezahlt auch die Pflegekasse bei Bedarf mit einem maximalen Zuschuss in Höhe von 4.000 € je Hilfsmittel. Vom Pflegebedürftigen wird ein Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten verlangt, höchstens jedoch 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen.

 

9. Allgemeines Verfahrensrecht

Sobald ein Bescheid im Briefkasten eingelegt wird, läuft die Widerspruchsfrist von 1 Monat. Innerhalb dieser Zeit kann ein Widerspruch eingelegt werden, der in der Regel allerdings keine aufschiebende Wirkung hat.

Später ist lediglich ein Überprüfungsantrag unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides kann innerhalb von 1 Monat Klage eingereicht werden.

Bei Kürzungen oder Verweigerung von elementaren Leistungen oder einer fristlosen Kündigung der Wohnung oder Stromsperre bietet sich unter Umständen ein Eilantrag an.

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