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  • AutorenbildPeter Brockmann

Bezahlt das Amt auch die Kosten des Umgangs mit seinen minderjährigen Kindern?

Was kosten eigentlich Kinder während des Umgangs mit einem Elternteil? Was ist denn, wenn der Elternteil Hartz-IV erhält? Wer bezahlt dann die monatlichen Fahrtkosten und die Verpflegung?

Trennung der Eltern führt zu Umgang mit dem Kind

Wenn Eltern sich trennen, dann hat der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, einen Anspruch auf Umgang mit diesen Kindern. Meist ist es in der heutigen Zeit immer noch der Vater. Deshalb wird hier im Artikel der Einfachheit halber vom Vater gesprochen. Der Inhalt bezieht sich natürlich auch auf eine umgangsberechtigte Mutter!


Umgang bedeutet in der Regel, dass der Vater das Kind alle 14 Tage über das Wochenende und teilweise noch 1 Tag in der Woche bei sich hat. Dazu muss er meist das Kind bei der Mutter abholen und nach durchgeführtem Umgang auch dorthin wieder zurück bringen.


Dies wird grundsätzlich dann problematisch, wenn der Vater über kein eigenes oder ausreichendes Einkommen verfügt und SGB II Leistungen erhält.


Denn: In der eigenen Regelleistung sind Kosten für die Fahrt zu den Kindern oder deren Abholung sowie die Verpflegung während des Umgangs in der eigenen Wohnung nicht enthalten.


Vor dem SGB II (also vor HartzIV) war die Übernahme der Fahrtkosten als Beihilfe vom Sozialhilfeträger üblich.


Dies ist mit HartzIV zunächst weg gefallen.


Das SGB II kennt nun nur noch „einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf“.


Darunter können sich nun auch die Fahrtkosten verbergen.

Es muss dann VOR Antritt der Fahrt ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amt gestellt werden. Dann können Spritkosten oder auch die Zug- oder Bustickets übernommen werden.

Bei Bewilligung der Umgangskosten kann die Behörde dann entweder diesen Betrag vom Einkommen abziehen oder bei fehlendem Einkommen die Kosten an den Vater auszahlen.


Ebenso funktioniert es mit den Verpflegungskosten des Kindes im Haushalt während des Umgangs. Der Vater hat hier ebenfalls VOR dem Umgang einen Antrag auf Gewährung einer sog. „temporären Bedarfsgemeinschaft“ zu stellen. Diese temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht für jeden Tag, den sich das Kind mehr als 12 Stunden im Haushalt aufhält. Die Regelleistung des Kindes wird dann auf den Tag umgerechnet und pro Tag der entsprechende Anteil ausgezahlt.


Leider klappt dies in den meisten uns bekannten Fällen nur sehr zögerlich seitens der Behörde. Auch muss der Monat bereits vollkommen vorbei sein, damit genau die Tage des Kindes im Haushalt berechnet werden können.


Konsequenz des Umgangsrechts kann es sein, dass ein Anspruch auf eine größere Wohnung besteht, da das Kind ab einem gewissen Alter (meist so um die 8-10 Jahre herum) ein eigenen Zimmer benötigt, damit die Privatsphäre des Kindes gewahrt werden kann.

Ein Antrag auf Zustimmung zum Umzug und Zusicherung der Übernahme der (meist) höheren Kosten der Unterkunft und Heizung ist dann zu stellen.

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