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AutorenbildPeter Brockmann

Müssen Kinder für ihre schlechten Eltern Unterhalt zahlen?

Wenn die Eltern nicht mehr können und z.B. in ein Pflegeheim umziehen müssen, stellt sich bei den Kindern oftmals die Frage, wer denn die durchaus sehr hohen monatlichen Kosten zu zahlen hat.


Heimvertrag mit erheblichen monatlichen Kosten
Kinder müssen nicht für schlechte Eltern zahlen

Die Eltern müssen zunächst ihr eigenes Einkommen (Rente usw.) sowie das Pflegegeld einsetzen. Oftmals bleibt dann am Monatsende noch ein Betrag offen. Die Eltern sind verpflichtet, die Übernahme dieser offen stehenden Kosten beim zuständigen Sozialamt im Rahmen des SGB XII zu beantragen.


Nach Bewilligung fragt sich das Sozialamt allerdings, ob die Kinder Unterhalt zahlen müssen.


Im Gesetz steht, dass Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kindern, einander Unterhalt schulden.


Also müssen die Kinder auch grundsätzlich Unterhalt an die eigenen Eltern zahlen.


Es besteht allerdings eine Ausnahme: Der Unterhalt kann aufgrund Billigkeit wegfallen.


Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn den Eltern eine schwere Verfehlung gegenüber den minderjährigen Kindern zur Last gelegt werden kann. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Verfehlungen alleine während der Minderjährige der Kinder ausschlaggebend ist.


Eine schwere Verfehlung ist z.B. dann anzunehmen, wenn die Eltern die Kinder misshandelt haben. Eine schwere Verfehlung wird ebenso gesehen, wenn die Eltern den minderjährigen Kindern selbst keinen Unterhalt geleistet haben, also entweder keinen Unterhalt gezahlt oder das Kind nicht betreut haben, da das Kind aus der Familie raus genommen wurde.


Ein Kontaktabbruch nach Volljährigkeit des Kindes ist nicht ausreichend, da das Kind nach Volljährigkeit keiner Betreuung und Erziehung mehr bedarf und deshalb keine solche Pflicht der Eltern besteht.


Wenn die Eltern das eigene Vermögen verprasst haben und deshalb im Alter die Kosten für die Heimunterbringung nicht selbst zahlen können, dann sollen auch die Kinder verschont bleiben.


Hinsichtlich der Berechnung des Unterhalts wird das monatliche, bereinigte Nettoeinkommen des Kindes genommen. Davon kann dann in jedem Fall die Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern und dem Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten abgezogen werden. Diese sind den eigenen Eltern gegenüber vorrangig.

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