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  • AutorenbildPeter Brockmann

Haben Großeltern eigentlich ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln?

Immer wieder werden wir gefragt, wie das eigentlich ist mit dem Umgang zwischen Großeltern und Enkeln. Ist dieser Umgang im Gesetz geregelt und auch gerichtlich durchsetzbar? Was für Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?


Umgang zwischen Großeltern und Enkel
Umgang zwischen Großeltern und Enkel

Grundsätzlich haben die Kinder einen Anspruch auf Umgang mit den eigenen Eltern und die Eltern haben einen Anspruch auf Umgang mit den eigenen Kindern.

So hat ein Vater, dessen Kinder nicht in seinem Haushalt aufwachsen, einen Anspruch auf Umgang mit diesen Kindern und die Kinder haben einen Anspruch auf Umgang mit dem Vater.


Das Umgangsrecht ist grundrechtlich geschützt und soll dazu dienen, die Bindung des Kindes mit den Personen, die ihm besonders nahe stehen, durch regelmäßigen Kontakt zu festigen und auch zu erhalten.


Das bedeutet, dass durchaus auch Großeltern ein Umgangsrecht mit den Enkeln haben können.


Dieses Umgangsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes dient und zuvor ein liebevolles Verhältnis zwischen den Enkeln und den Großeltern bestand.


Wenn dies der Fall ist, darf der Umgang von den Eltern nicht ohne besonderen Grund verweigert werden.

Zu beachten ist allerdings, dass positiv feststehen muss, dass der Umgang mit den Großeltern zum Wohle des Kindes ist.


Dies kann auch ein Familiengericht feststellen, denn der Anspruch auf Umgang zwischen Großeltern und Enkeln kann gerichtlich durchgesetzt werden.


Die Ausgestaltung des Umgangs ist –wie auch der Umgang mit einem Elternteil- nicht gesetzlich geregelt. Dies orientiert sich immer am Einzelfall und den familiären Verhältnissen und ist individuell zu bestimmen.

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