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  • AutorenbildPeter Brockmann

EuGH kippt Widerrufsklausel



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einer weit verbreiteten Klausel in der Widerrufsbelehrung von privaten Kreditverträgen eine Abfuhr erteilt. Der Text sei Verbrauchern nicht zuzumuten und nicht mit europäischem Recht vereinbar. Roland Klaus von der Interessengemeinschaft Widerruf erklärt, was das Urteil für Kreditnehmer von Baudarlehen und Kfz-Finanzierungen bedeutet.

Worum geht es?

Kreditverträge für Verbraucher müssen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge in "klarer und prägnanter Form" über Widerrufsfristen und deren Berechnung informieren. Das stellte der EuGH vergangene Woche im Fall eines Rechtsstreits um den Kredit einer deutschen Kreissparkasse klar. Die Luxemburger Richter erklärten, dass der im fraglichen Vertrag lediglich enthaltene Verweis auf die "deutschen Rechtsvorschriften" nicht den Vorgaben genüge. (Az. C-66/19)

Die Widerrufsfrist liegt grundsätzlich bei 14 Tagen. Im konkreten Fall wurde der Vertrag im Jahr 2012 abgeschlossen, aber erst im Jahr 2016 machte der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Die Kreissparkasse vertrat vor Gericht die Auffassung, sie habe ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert. Das Landgericht Saarbrücken rief in dem Fall den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts an.

Der EuGH stellte daraufhin klar, dass Verbraucherkreditverträge "in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist" angeben müssten. Es reiche nicht aus, dass hinsichtlich maßgeblicher Pflichtangaben auf eine nationale Vorschrift verwiesen werde, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweise. Im Fall einer solchen "Kaskadenverweisung" könne der Verbraucher weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte.

Über den konkreten Rechtsstreit muss nun das Landgericht Saarbrücken entscheiden. Es muss dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten. Roland Klaus, Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf, sieht in dem Urteil allerdings noch viel weitreichendere Folgen.

Eigentlich ist die Sache ganz einfach. Wird ein privater Kreditnehmer nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht informiert, so kann er noch Jahre nach Abschluss einer Finanzierung (Kredit oder Leasingvertrag) den Widerruf aussprechen. Diesen sogenannten Widerrufsjoker haben in den vergangenen Jahren etliche zehntausend Verbraucher genutzt, um vorzeitig aus einem Darlehen auszusteigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

Besonders bei Baufinanzierungen ist dies enorm lukrativ, da die Hypothekenzinsen stark gesunken sind. Durch den Widerrufsjoker ließ sich beispielsweise aus einer Baufinanzierung mit einem Zins von vier Prozent (das war der marktübliche Satz in 2012) ein Darlehen mit einer Verzinsung von einem Prozent machen – lange vor Ende der Zinsbindung und ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

EuGH nimmt „Kaskadenverweis“ ins Visier

Doch zuletzt war dies immer schwieriger geworden. Die deutschen Gerichte, allen voran der BGH, hatten tendenziell bankenfreundlich geurteilt. Sie wollten den Widerrufsjoker vom Tisch bekommen. Doch nun ist aufgrund eines spektakulären Urteils des Europäischen Gerichtshofs die Büchse der Pandora wieder offen – und zwar sperrangelweit.

Denn der EuGH (Rechtssache C-66/19) hat sich den sogenannten „Kaskadenverweis“ vorgenommen. Dieser findet sich als Teil der Widerrufsbelehrung in den meisten Baufinanzierungen und Kfz-Krediten, die ab Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Er lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Kunde kann Darlehen Jahre nach Abschluss noch widerrufen

Dieser Text war Verbraucherschützern schon lange ein Dorn im Auge. Denn er macht es dem Kunden extrem schwer, festzustellen, wann die Widerrufsfrist des Darlehens denn nun genau beginnt. Diese startet dann, wenn der Kunden von der Bank sämtliche Pflichtangaben genannt bekommen hat. Doch welche sind das genau? Einige davon sind zwar in den Widerrufsbelehrungen beispielhaft genannt. Will der Kreditnehmer jedoch sämtliche Pflichtangaben erfahren, so muss er sehr mühsam und mit Hilfe mehrerer Gesetzbücher die nötigen Informationen recherchieren.

Das sei unzumutbar und nicht mit europäischem Recht vereinbar, meint nun der EuGH in seinem Urteil. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu berechnen. Wenn das wie hier nicht der Fall ist, dann greift das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht. Der Kunde kann sein Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.

Europäisches Recht steht vor nationalem Recht

Das klingt zunächst nach einem Freibrief für Kreditnehmer. Doch so einfach ist die Sache nicht. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Kaskadenverweis vor einiger Zeit seinen Segen gegeben. Er sieht in dem Text also kein besonderes Problem. Der EuGH äußert sich jetzt entgegengesetzt. Was also gilt?

Nun steht europäisches Recht vor nationalem Recht. Dementsprechend hätte das verbraucherfreundliche EuGH-Urteil Vorrang. Doch es gibt noch ein Problem: Denn die deutschen Kreditinstitute können sich bei ihren Widerrufsbelehrungen eigentlich auf den sogenannten Musterschutz verlassen. Der besagt: Solange sie den gesetzlichen Mustertext für ihre Widerrufsbelehrung verwenden, haben sie alles richtig gemacht und können dafür nicht belangt werden.

Urteil ist Meilenstein für Nutzung des Widerrufsjokers

Nun findet sich aber der vom EuGH bemängelte Kaskadenverweis im Mustertext für Widerrufsbelehrung von privaten Krediten für den Zeitraum von Juni 2010 bis März 2016. Die spannende Frage demnach: Was wiegt schwerer: der Musterschutz für Banken oder die Aussage des EuGH, dass die Formulierung unzumutbar für Verbraucher sei? Diese Frage wird noch zu klären sein und dürfte die Gerichte hierzulande noch beschäftigen.

Dennoch ist das EuGH-Urteil ein Meilenstein für die Nutzung des Widerrufsjokers. Denn viele Kreditinstitute sind in der Formulierung ihrer Vertragstexte vom gesetzlichen Mustertext abgewichen. Dadurch entfällt der Musterschutz – und der Widerrufsjoker greift!

Wir von der Interessengemeinschaft Widerruf haben die Kreditverträge zahlreicher Banken analysiert und kommen zu folgendem Schluss: Der Widerrufsjoker steht vor einem Comeback.

Baufinanzierungen

Besonders im Zeitraum Juni 2010 bis etwa 2012/2013 haben viele Banken Veränderungen am Mustertext vorgenommen, die ihnen jetzt auf die Füße fallen. Betroffen sind nahezu alle Kreditinstitute: Sparkassen, Volksbanken, Sparda-Banken, ING Diba, Deutsche Bank und etliche mehr. Ab 2013 nehmen die Abweichungen ab, es finden sich aber immer noch genügend Fehler, die einen Widerruf ermöglichen.

Kfz-Leasing und Kfz-Kredite

Für alle, die ihr Fahrzeug auf Kredit oder per Leasing gekauft haben, ist das Urteil ein echter Meilenstein. Denn hier greift der Musterschutz so gut wie nie. Für Leasingverträge gibt es kein taugliches gesetzliches Muster, so dass alle Kreditinstitute ihre eigenen Formulierungen gewählt haben. Bei Krediten gibt es ebenfalls häufig Abweichungen, weil die Banken neben den Krediten häufig zusätzliche Versicherungen verkauft haben, für die das Muster nicht gilt.

In Frage kommen hier alle Verträge, die ab Juni 2010 bis zum heutigen Tag abgeschlossen worden sind. Folge eines Widerrufs: Das Auto wird zurückgegeben, die Bank zahlt sämtliche Raten sowie die Anzahlung zurück. Ein Segen ist das vor allem für alle Diesel-Besitzer, die unter den massiven Wertverlusten ihrer Fahrzeuge ächzen. Sie werden nun auf elegantem Wege ihre Fahrzeuge los, ohne irgendwelche Abgas-Manipulationen nachweisen zu müssen. Doch beim Widerruf eines Kfz-Kredits oder Auto-Leasing kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Diesel oder einen Benziner handelt.

Fazit

Das EuGH-Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher enorm. Aber es ist kein Freibrief für einen Widerruf. Wir gehen davon aus, dass die Banken sich sträuben werden, solange der Widerruf nur vom Kunden ausgesprochen wird. Denn es geht auch für die Kreditinstitute um viel Geld! In der Regel wird deshalb zur Durchsetzung der Ansprüche anwaltliche Unterstützung nötig sein. Im ersten Schritt sollten Verbraucher prüfen lassen, ob ihre Verträge von dem aktuellen Urteil profitieren. Eine solche Prüfung ist bei spezialisierten Anwälten möglich, zum Beispiel bei der Interessengemeinschaft Widerruf.

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