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  • AutorenbildPeter Brockmann

Beteiligung an den Betreuungskosten

Der BGH hat in einem Beschluss (v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17) darüber entschieden, ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil sich auch an den Betreuungskosten für eine Tagesmutter beteiligen muss, die von der Mutter über einen Minijob angestellt worden ist.

Die Mutter arbeitet und betreut das Kind. Muss der Vater sich an den Betreuungskosten beteiligen?

Mittlerweile gehen beide betreuenden Elternteile nach einer Trennung oder Scheidung häufig einer beruflichen Tätigkeit nach. In dieser Zeit müssen die Kinder anderweitig durch Dritte betreut werden. Fraglich ist, ob sich auch beide Elternteile an diesen Kosten beteiligen müssen.




In dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, hatte eine Mutter die Betreuungspflicht für ihre Kinder. Der Kindesvater zahlte Unterhalt für die gemeinsamen Kinder. Da die Kindesmutter berufstätig ist, engagierte sie eine Tagesmutter für die Kinderbetreuung am Nachmittag. Die Tagesmutter kümmert sich um die Kinder, machte ihnen Essen und erledigte teilweise auch Hausarbeiten. Für diese Tätigkeit erhielt sie einen Lohn von 450,- € im Monat. Zudem zahlte die Kindesmutter monatlich 128,- € an die Minijob-Zentrale und wollte nun, dass sich der Kindesvater an den monatlichen Kosten von insgesamt 578,- € beteiligt.

Abgrenzung zwischen Mehrbedarf der Kinder und berufsbedingten Aufwendungen der Mutter

Abzugrenzen ist zwischen einem Mehrbedarf der Kinder und berufsbedingten Aufwendungen der Kindesmutter. Handelt es sich bei den Betreuungskosten nämlich um Mehrbedarf der Kinder, fallen sie unter den Kindesunterhalt und der Kindesvater hat sich aufgrund des geschuldeten Kindesunterhaltes an diesen zu beteiligen. Handelt es sich hingegen um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter, besteht kein Zahlungsanspruch gegen den Vater, wenn dieser – wie im vorliegenden Fall – nicht zusätzlich unterhaltspflichtig gegenüber der Kindesmutter ist.

Ist die Betreuung pädagogisch veranlasst oder dient sie nur der Ausübung der beruflichen Tätigkeit?

Um einen Mehrbedarf der Kinder handelt es sich dann, wenn die Betreuung pädagogisch veranlasst ist, also in einem Kindergarten, in Schulen und Horten oder einer vergleichbaren privaten Einrichtung stattfindet, egal, ob halb- oder ganztags. Findet die Betreuung in einer privaten Einrichtung statt, wird sich die Frage und der Streit darum drehen, ob die Betreuung in dieser Einrichtung über die hinausgeht, wie sie durch den Elternteil zuhause stattfinden würde, worin also die pädagogische Veranlassung zu sehen ist.

Im Fall des BGH sind die Kosten für die Tagesmutter eine berufsbedingte Aufwendung

In diesem Fall handelte es sich aufgrund der im Haus der Mutter tätigen Tagesmutter nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung und daher um eine berufsbedingte Aufwendung der Mutter. Denn die Tagesmutter passte hier lediglich auf das Kind auf und kümmerte sich zusätzlich um den Haushalt, ohne das eine besondere pädagogische Betreuung stattfand. 

Gegen eine Beteiligung des Vaters auch solchen nur berufsbedingten Aufwendungen entschied der BGH: Grundsätzlich sei ein Elternteil den Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig, während der andere naturalunterhaltspflichtig ist. Im vorliegenden Fall zahlt der Vater Kindesunterhalt und die Kindesmutter ist für die Betreuung der Kinder zuständig. Es gehöre laut BGH zur Zuständigkeit der Mutter, die Betreuung neben ihrer Berufstätigkeit zu organisieren. 

Darum würde es sich bei den Kosten der Tagesmutter um berufsbedingte Aufwendungen handeln, die sie allein zu tragen habe. Hätte die Kindesmutter noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, könnte sie die Kosten als berufsbedingte Ausgaben von ihrem Einkommen abziehen und so höheren Unterhalt erhalten.

Fazit

Will die Mutter, bei der das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder leben und die zugleich berufstätig ist, dass sich der Vater an den Kosten der Betreuung beteiligt, muss sie gerade bei einer Betreuung in einer privaten Einrichtung darauf hinwirken, dass der Vater dieser Betreuung entweder zustimmt bzw. den Betreuungsvertrag mit eingeht. Oder sie muss darauf achten, Betreuungspersonal mit einer pädagogischen Qualifizierung zu beauftragen und die pädagogische Notwendigkeit der Betreuung aufgrund evtl. Defizite des Kindes vertraglich festzuhalten.

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