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Familienrecht

 

Das Familienrecht umfasst eine Vielzahl von familiären Situationen. Das Familienrecht ist ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Das bedeutet, dass die Streitigkeiten vor dem Amtsgerichten oder Oberlandesgerichten ausgetragen werden müssen.

 

Das Familienrecht beinhaltet verschiedene Streitigkeiten, wie zum Beispiel die Scheidung, den Unterhalt, Streitigkeiten hinsichtlich gemeinsamer Kinder und vieles mehr.

 

1. Ehescheidung

Eine Ehe muss zwingend vor einem Standesbeamten einer Stadt geschlossen werden. Dafür müssen die Ehegatten ehemündig sein, das bedeutet, mindestens 18 Jahre alt sein. Es kommt in Ausnahmefällen auch eine Eheschließung von unter 18 jährigen in Betracht.

 

Eine Ehe kann unter Heterosexuellen geschlossen werden.

Gleichgeschlechtlichen Ehepartnern war bis ins Jahr 2017 die Eheschließung nicht möglich. Es bestand lediglich die Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartSG). Dies ist geändert worden und auch homosexuelle Partner können die Ehe eingehen und damit die Rechte und Pflichten einer Eheschließung auslösen. Das ist vor allem für eine spätere Adoption von Kindern spannend.

 

Eine Ehe kann auch geschieden werden. Dafür sind gewisse Voraussetzungen wie die Einhaltung des sogenannten Trennungsjahres einzuhalten.

 

Wenn beide Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist und sich scheiden lassen wollen, so ist dies vor dem zuständigen Amtsgericht möglich durch Einreichung des Scheidungsantrags.

Anwaltszwang herrscht dabei nur die Antragstellerseite. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht, dies verbietet Standesrecht, da ein Anwalt immer nur eine Seite vertreten darf.

 

Wenn ein Ehegatte an der Ehe hängt und davon ausgeht, dass diese noch nicht gescheitert ist, ist zwingend eine insgesamte Trennungszeit von 3 Jahren einzuhalten. Danach wird die Ehe geschieden, auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.


Die Trennung erfolgt „von Tisch und Bett“ und kann auch in einer gemeinsamen Wohnung erfolgen.

 

Mit der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich verbunden.  Das bedeutet, dass die Rentenansprüche, die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworben wurde, ausgeglichen werden.

Durch den Versorgungsausgleich soll im Ergebnis sichergestellt werden, dass beiden Eheleuten für die Ehezeit Ansprüche in gleicher Höhe zugewiesen werden.

Bei einer kurzen Ehedauer von bis zu 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Bei Vorliegen eines entsprechenden notariellen Vertrags kann auf die Durchführung auch verzichtet werden.

 

Mit Rechtskraft der Scheidung besteht die Möglichkeit der Namensänderung. Es kann der frühere Geburtsname oder ein früherer Ehename wieder angenommen werden.

Kinder behalten auch nach einer Scheidung der Eltern grundsätzlich den ihnen mit Geburt zugewiesenen Geburtsnamen. Nur in Ausnahmefällen kann eine Namensänderung in Betracht kommen. Dazu ist ein entsprechender Antrag beim Kreis zu stellen und dieser ist zu begründen. Denn nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Namensänderung bei minderjährigen Kindern (oder auch Erwachsenen) vorgenommen werden.

 

Mit Rechtskraft der Scheidung endet auch die Möglichkeit, bei der gesetzlichen Krankenversicherung über den Ehegatten familienversichert zu sein. Es muss sich dann innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft selbst freiwillig krankenversichert werden.

Mit Rechtskraft der Scheidung kann eine neue Ehe eingegangen werden.

 

2. Trennungsunterhalt / Ehegattenunterhalt / nachehelicher Unterhalt

Die Eheschließung führt zum Aufleben einer Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ehegatten. Grundsätzlich ist bei einer bestehenden und intakten Ehe der Familienunterhalt zu gewähren.

 

Problematisch wird es in der Regel nach einer Trennung. Dann kommt Trennungsunterhalt in Betracht. Dieser bemisst sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensbedingungen.

 

Dabei ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des pflichtigen Ehegatten zu ermitteln. Dabei zu beachten sind bestehende Schuldverpflichtungen, vorrangig zu bedienender Kindesunterhalt etc.

Das eigene Einkommen des Berechtigten wird natürlich angerechnet.

Dieser Unterhalt ist für den Zeitraum der Trennung zu zahlen. Nach Scheidung und Rechtskraft der Scheidung endet diese Verpflichtung.

 

In Betracht kommt dann die Gewährung von nachehelichem Unterhalt. Dieser berechnet sich allerdings etwas anders als der Trennungsunterhalt, berücksichtigt allerdings ebenfalls die ehelichen Lebensbedingungen. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist hier eine Befristung oder gar ein Verzicht möglich.

 

3. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt wird grundsätzlich minderjährigen Kindern zu zahlen sein und bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich neu berechnet und wird vom OLG Düsseldorf herausgegeben.

 

Der Anspruch richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Lebensalter der Kinder.

Auch muss das eigne Einkommen der Kinder Berücksichtigung finden.

 

Volljährige Kinder, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung befinden und noch bei einem Elternteil zuhause wohnen, sind minderjährigen Kindern gleichzusetzen. Man nennt diese Kinder „privilegierte Kinder“.

 

Volljährige Kinder mit eigenem Hausstand, die sich in der Berufsausbildung befinden, haben einen pauschalen Bedarf von monatlich 735 €. Dieser Bedarf ist auch bei Studenten mit eigenem Haushalt anzusetzen.

 

Das Unterhaltsrecht ist sehr vielschichtig und wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von der höchst richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte geprägt. Zur Berechnung des Unterhaltes sollte daher stets anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.

 

4. Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung

Bei der Verteilung des Hausrates ist in erster Linie maßgeblich, welcher der Eheleute den Hausratsgegenstand am ehesten benötigt. Erst in zweiter Linie kommt es auf das Eigentum an. Bleiben die minderjährigen Kinder z. B. bei der Ehefrau, kann diese z. B. Haushaltsgeräte wie Waschmaschine und Trockner für sich beanspruchen, obschon sie vom Ehemann angeschafft und bezahlt worden sind. Im Falle eines Streits muss das Gericht  mit der Teilung des Hausrats beauftragt werden.

 

Gleiches gilt für die Ehewohnung. So kann es angemessen sein, dass die Ehewohnung, die entweder dem Ehemann zu alleinigem Eigentum gehört oder die dieser alleinig angemietet hat, der Frau und den minderjährigen Kindern zugewiesen wird.

Ein entsprechender Antrag auf Hausratsteilung und / oder Wohnungszuweisung kann beim Gericht gestellt werden.

 

Während des Trennungsjahres wird nur eine vorläufige Zuweisung vorgenommen. Die endgültige Zuweisung geschieht erst mit der Scheidung.

 

5. Gewaltschutzverfahren / Stalking

Oftmals kommt es dazu, dass ein Streit zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern eskaliert und es zu Handgreiflichkeiten, Beschimpfungen oder Beleidigungen kommt. Dann ist zunächst die Polizei zu verständigen. Diese kann allerdings nur ein kurzfristiges Rückkehrverbot in die Wohnung aussprechen. Längerfristige Entscheidungen kann nur das Familiengericht erlassen. Es bietet sich dann ein Antrag im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens an, wonach dem Antragsgegner bestimmte Handlungen (Kommunikation per Sms, Wattsapp, Nähern und Belästigen, Auflauern…) untersagt wird. Dieses Verfahren steht auch Ex-Freunden, die nie miteinander verheiratet waren, offen.

 

6. Vermögensausgleich / Güterstand

Anlässlich der Ehescheidung ist das Vermögen der Eheleute, welches während der Ehe erworben wurde,  auf diese zu verteilen. Wie dieses geschieht, hängt von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute gelebt haben.

 

Der gesetzliche und damit am häufigsten vorliegende Güterstand, ist der Güterstand der "Zugewinngemeinschaft". Grundprinzip ist, dass das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen der Eheleute (wobei es nicht darauf ankommt, von wem es erwirtschaftet worden ist) hälftig auf beide Eheleute verteilt wird. Bei der Berechnung des Zugewinnes handelt es sich um eine sehr vielschichtige und komplizierte Problematik. Auf anwaltliche Beratung sollte insoweit niemals verzichtet werden.

 

7. Sorgerecht / Umgangsrecht

Das Sorgerecht umfasst die verschiedensten rechtlichen Möglichkeiten, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Es beinhaltet z.B. die Gesundheitsfürsorge, die Fürsorge in finanziellen oder schulischen Angelegenheiten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht usw.

Grundsätzlich erhalten die Ehegatten bei der Geburt eines Kindes während einer bestehenden Ehe das gemeinsame Sorgerecht für dieses Kind.

 

Sind die Kindeseltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, so hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.

Es besteht allerdings bereits vor der Geburt und auch zu jedem Zeitpunkt danach die Möglichkeit für den Kindesvater, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen (Vaterschaftsanerkennung) und dann mit der Kindesmutter zusammen eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Dies geschieht beim örtlichen Jugendamt.

 

Sollte die Kindesmutter die gemeinsame Sorgeerklärung verweigern, so besteht die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge vor dem Gericht einzuklagen. Der Gesetzgeber hat hier die Rechte eines unverheirateten Kindesvaters gestärkt.

 

Das gemeinsame Sorgerecht setzt voraus, dass zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Kommunikation herrscht. Die getrennt lebenden Eltern sollen alle Belange ihrer Kinder besprechen und die Entscheidungen für die Kinder gemeinschaftlich treffen. In Sonderfällen, nämlich wenn es das Wohl der Kinder gebietet, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Das Kindeswohl steht dabei immer an erster Stelle. Dies ist häufig der Fall, wenn sich die getrennt lebenden Eltern untereinander nicht mehr über die wesentlichen Belange der Kinder verständigen können.


Oftmals ist es so, dass sich Eltern, die das Sorgerecht teilen, in einer Angelegenheit nicht einig werden. Wenn z.B. keine Einigkeit über den Besuch der weiterführenden Schule herrscht. Dann hat ein Elternteil die Möglichkeit, einen Eilantrag an das zuständige Gericht zu richten, damit dieses Gericht die Willenserklärung ersetzt und der Elternteil die Anmeldung an der Schule vornehmen kann.

 

Soweit ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Kindeseltern noch vorhanden ist, allerdings in einigen Bereichen Streit über die Erziehung der Kinder herrscht, bieten sich unter Umständen sogenannte Elterngespräche an. Diese werden von Mitarbeitern der Caritas oder anderer sozialer Verbände mit den Eltern geführt. Gemeinsam wird dann an der Kommunikation der Eltern untereinander gearbeitet.

 

Zum Sorgerecht gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wer dieses Recht innehat kann bestimmen, wo sich die Kinder dauerhaft aufhalten, also wohnen.

Bei Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht eingereicht werden. Das Familiengericht wird dann entscheiden, welcher Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine erhält und wo das Kind am besten leben soll. Dabei sind natürlich wieder Kindeswohlgesichtspunkte zu beachten.

 

Das Umgangsrecht ist hingegen vom Sorgerecht scharf zu trennen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht dauernd leben, hat grundsätzlich Umgangsrecht, welches dem Kindeswohl entspricht. Dabei hat sich in der Rechtsprechung Umgang im 14-tägigen Turnus von jeweils freitags bis sonntags ergeben. In jüngerer Zeit kommt noch teilweise ein wöchentlicher Umgangskontakt am Mittwoch hinzu. Der Umgang während der Ferien wird hälftig geteilt. An Feiertagen steht dem Umgangsberechtigten regelmäßig jeweils der zweite Feiertag zu.

 

Eine Beteiligung des Jugendamts und eines Verfahrenspflegers bleibt ebenfalls unverzichtbar.

Dieser ist  der Anwalt für das Kind und hat die Verpflichtung, vor dem Gerichtstermin mit den Eltern und dem Kind zu sprechen und dem Gericht über den Eindruck zu berichten.

 

Der umgangsberechtigte Elternteil bestimmt den Umgang. Das bedeutet, dass dieser alleine bestimmen kann, was mit den Kindern gemacht wird, auch unabhängig davon, ob Unterhalt gezahlt wird oder nicht. Der Umgang muss aber natürlich dem Kindeswohl entsprechen.

Der umgangsberechtigte Elternteil kann auch grundsätzlich mit dem Kind  Urlaub im Ausland machen. Er hat dem anderen Elternteil Bescheid zu geben und den Ort des Umgangs bekannt zu geben. Wenn allerdings Bedenken bestehen, dass das Kind z.B. nicht mehr aus dem Urlaub zurückkehrt, kann der andere Elternteil den Umgang im Ausland verbieten und muss  im Falle des Streits vor das Familiengericht ziehen.

 

8. Eheverträge

Man ist ein Leben lang für das verantwortlich, was man sich zu Eigen gemacht hat, sagt ein Philosoph. So ist die Ehe auf Dauer angelegt. Der Bestand einer Ehe und die Verantwortung der Eheleute füreinander kann und sollte durch eine ehevertragliche Regelung daher nie in Zweifel gestellt werden.

 

Der Gesetzgeber hat immer das Problem, dass er für eine unendliche Zahl von Sachverhalten ein einziges universal anwendbares Gesetz finden muss. So kommt es wegen der Vielfältigkeit unserer Lebensumstände immer wieder zu Fällen, in denen es durch die Anwendung von wirklich guten und sinnvollen Gesetzen im Einzelfall zu mitunter unerträglichen Ungerechtigkeiten kommt. Gerade die Beziehungen zwischen Eheleuten sind von so vielen Emotionen und spezifischen Details geprägt, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung einer Einzelfallgerechtigkeit vollkommen überfordert ist. Andererseits wird nirgendwo soviel Wert auf einzelfallgerechte Lösungen gelegt wie gerade im Familienrecht.

 

Durch einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können nahezu alle Belange einer Trennung, insbesondere der nacheheliche Unterhalt, der Kindesunterhalt, der Vermögens- bzw. Zugewinnausgleich die Rechte an der Ehewohnung und dem Hausrat, und auch des Versorgungs- bzw. Rentenausgleichs geregelt werden.

 

Zu beachten ist, dass für die Zeit der Trennung, also vor Ehescheidung, ein Unterhaltsverzicht oder eine Begrenzung des Unterhalts nicht erfolgen kann. Für Unternehmer ist der Abschluss eines Ehevertrages regelmäßig unerlässlich. Durch den durchzuführenden Vermögensausgleich ist nicht selten der Bestand des Unternehmens und damit die Existenzgrundlage gefährdet. Das Unternehmen ist ein Vermögenswert, an dem der Ehegatte bei Scheidung oft bis zur Hälfte beteiligt ist. Im Unternehmen sind regelmäßig nicht die liquiden Mittel vorhanden, um z. B. die Hälfte eines Firmenwertes auszugleichen. Insbesondere wenn Partner an der Unternehmung beteiligt sind, sollte für jeden dieser Partner eine familienrechtliche Regelung bestehen. Durch Eheverträge werden des Weiteren häufig Bewertungen von Vermögen vorgenommen. Häufig streiten Eheleute nämlich im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung beispielsweise über den Wert einer Immobilie. Sie nehmen hierfür immense Verfahrensdauer und Gutachterkosten in Kauf.

Es bietet sich an, zuvor einen modifizierten Zugewinnausgleich zu vereinbaren.

 

Durch Eheverträge werden ebenfalls oft die Dauer und die Höhe des Unterhaltsbezuges begrenzt.

 

9. Nicht eheliche Lebensgemeinschaften / gleichgeschlechtliche Partnerschaften

Es gibt auch Familien, in denen die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

Grundsätzlich entsteht bei Trennung der Eltern dann kein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt, da eine Ehe nicht geschlossen wurde.

 

Ist es so, dass ein Partner unter Aufgabe seiner beruflichen Stellung die Kindererziehung alleine übernommen hat, dann kann die Trennung mitunter zur Existenzgefährdung des kinderbetreuenden Partners führen. Er kann möglicherweise weder Anspruch auf eigenen Unterhalt, auf die gemeinsame Wohnung oder sonstige Vermögensgegenstände erheben. Problematiken tauchen auch z. B. dann auf, wenn ein Partner durch seine unentgeltlichen Leistungen das Vermögen des anderen Partners (z. B. eine Immobilie) im Wert erheblich gesteigert hat. Einen Ausgleich für seine Leistungen kann der Partner bei Trennung meist nicht verwirklichen.

 

Für solche und weitere Problemkonstellationen gibt es reichliche vertragliche Lösungsmöglichkeiten.

 

Für gleichgeschlechtliche Partner gab es bis ins Jahr 2017 die Möglichkeit, die Partnerschaft ins Partnerschaftsregister eintragen zu lassen. Dann galten grundsätzlich die Gleichen Wirkungen wie bei einer Eheschließung. Die Aufhebung der Partnerschaft konnte dann auch nur beim Familiengericht unter den gleichen Bedingungen einer Ehescheidung beantragt werden.

 

Mittlerweile besteht die Möglichkeit auch für gleichgeschlechtliche Partner zu heiraten. Bestehende Eintragungen ins Partnerschaftsregister können derzeit in eine Ehe umgeschrieben werden.

 

Dadurch erwächst die Möglichkeit, dass auch gleichgeschlechtliche Partner ein Kind adoptieren können.

 

10. Vaterschaftsanfechtung / Vaterschaftsfeststellung

Vater des Kindes ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.

Wenn dieser Mann nicht der leibliche Vater ist, so kann dieser seine rechtliche Vaterschaft anfechten.

 

Die Kindesmutter und das Kind haben dieses Recht ebenfalls und das Recht feststellen zu lassen, dass ein anderer Mann der tatsächliche Vater des Kindes ist.

Der leibliche Vater kann die Vaterschaft auch anfechten, wenn er unter anderem an Eides statt versichert, zum Zeitpunkt der Empfängnis der Mutter beigewohnt zu haben.

Im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens wird in der Regel ein Abstammungsgutachten eingeholt und geklärt, dass der Ehemann nicht der leibliche Vater ist bzw., dass der andere Mann der Vater ist.

 

Die Anfechtungsfrist beträgt 2 Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Ist diese Frist abgelaufen, kann die Vaterschaft nicht mehr angefochten werden. Das Kind erlangt einen eigenen Anfechtungsanspruch mit Erreichen der Volljährigkeit. Auch hier läuft dann die 2 Jahresfrist ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen.

 

11. Elternunterhalt

Immer mehr häufen sich die Problematiken beim sogenannten Elternunterhalt. Wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Heimkosten das Einkommen der Eltern überseigen, zahlt grundsätzlich das Sozialamt die ungedeckten Heimunterbringungskosten.

Das Sozialamt stellt dann allerdings die Frage, ob nicht die Kinder den Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.

Dazu werden die Kinder zur Auskunft über das Einkommen und das Vermögen aufgefordert. Einem solchen Auskunftsanspruch sollte Folge geleistet werden.

Bei der Leistungsfähigkeit des Kindes ist dann das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen und Vermögen zu ermitteln. Dabei muss selbstverständlich der gesamte Unterhalt der eigenen Familie, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten und Kindern, Schuldverpflichtungen usw. in einem deutlich größeren Rahmen als beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Auch Ansparungen und private Altersversorgung werden sehr viel großzügiger zu berücksichtigen sein. Ebenfalls ist ein gewisser Notgroschen zuzugestehen.

Auch hier empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzu zuziehen, da auch hier die aktuelle Rechtsprechung sehr umfangreich und sehr im Wandel ist.

 

12. UVG / Kindergeld von Ausländern

Der alleinerziehende Elternteil hat Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Wenn der andere Elternteil aber keinen Unterhalt zahlt, dann kommt die Gewährung von Ersatzleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Betracht.

UVG-Leistungen werden grundsätzlich für 6 Jahren gezahlt, solange bis das Kind maximal 12 Jahre alt ist. Diese Leistungen sind etwas geringer als der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle, da das Kindergeld in voller Höhe vom Bedarf abgezogen wird.

In Höhe dieser Zahlungen geht der Unterhaltsanspruch auf die Behörde über und kann von dieser auch selbstständig gegen den Unterhaltsverpflichteten durchgesetzt werden.

Darüber hinaus kann ein Anspruch entstehen bis zur Volljährigkeit des Kindes, wenn das Kind nicht im SGB II Leistungsbezug ist oder durch die Zahlung von UVG SGB II vermieden wird.

Wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug ist, dann kommt die weitere Zahlung von UVG-Leistungen nur dann in Betracht, wenn der erziehende Elternteil selbst über Einkommen in Höhe von mindestens 600 € verfügt.

Kindergeld hingegen wird unabhängig vom Einkommen und Unterhaltsverpflichtung der Eltern gezahlt.

Auch Ausländer, die hier in Deutschland arbeiten und deren Kinder nicht dauerhaft in Deutschland leben, haben einen Anspruch auf Kindergeld. Dabei wird allerdings ein möglicherweise gezahltes Kindergeld im Heimatland des Kindes vom Kindergeld hier in Deutschland abgezogen.

 

13. Sonderbedarf / Mehrbedarf Kindesunterhalt

Es besteht die Möglichkeit, Sonderbedarf vom Unterhaltsschulden zu fordern für einen unregelmäßig, außergewöhnlich hohen Bedarf, der zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt zu zahlen ist.

Der Sonderbedarf ist anhand der jeweiligen Einkommen zu quoteln und zu zahlen.

Der gängigste Sonderbedarf besteht für die Kosten des Kieferorthopäden (also für die Zahnspange / Zahnklammer), für die Kosten einer Brille und einer Klassenfahrt.

Davon abzugrenzen ist der Mehrbedarf. Das ist der Bedarf, der während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann. Das sind zum Beispiel die Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule, der Nachhilfeunterricht (wenn auf Dauer angelegt), Kosten für den Kindergarten und die Kindertagesstätte (KiTa) allerdings ohne die Verpflegungskosten.

Auch hier muss der entsprechende Anteil der Elternteile ausgerechnet werden.

 

14. Adoption /  Pflegekinder

Mit der Adoption werden Kinder angenommen, mit denen eine biologische Verwandtschaft nicht besteht. Durch die Adoption erlischt die rechtliche Verwandtschaft zur Ursprungsfamilie. Auch das Erbrecht erlischt. Die rechtliche Beziehung besteht dann ausschließlich nur noch zwischen dem Kind und der annehmenden Person. Das Kind wird im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung wie ein leibliches Kind berücksichtigt.

Der Adoption müssen in der Regel die leiblich Mutter sowie der leibliche Vater zustimmen.

Die Adoption wird vom Jugendamt in die Wege geleitet und wird durch ein Familiengericht ausgesprochen.

Hinsichtlich der Adoption eines Kindes gibt es diverse Voraussetzungen, so z.B., dass die Eltern mindestens 25 Jahre alt sein müssen (bei einer Ehepaaradoption muss der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein) und der Altersunterschied zwischen den Eltern und dem Kind nicht zu groß ist.

Neben der klassischen Adoption eines minderjährigen Kindes gibt es noch diverse Arten der Adoption, die Stiefkinderadoption und die Erwachsenenadoption.

Die Stiefkinderadoption ist wohl die am häufigsten vorkommende Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil verheiratet.

Auch hier muss –neben anderen Voraussetzungen- der andere Elternteil der Adoption zustimmen. Tut er das nicht, so kann Klage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Davon abzugrenzen sind die Pflegkinder.

Diese leben vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Herkunftsfamilie, sondern in einer anderen, mit dem Kind in der Regel nicht verwandten Familie. Dort wird es betreut, jedoch nicht adoptiert

Das ist eine Hilfe zur Erziehung und wird vom Jugendamt gewährt.

 

15. Herausnahme von Kindern

Teilweise kommt es dazu, dass das Jugendamt minderjährige Kinder aus dem Haushalt der Kindeseltern herausnimmt und anderweitig unterbringt.

Dieses Vorgehen muss immer ultima ratio, das heißt, das letzte Mittel sein. Entweder liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor, die ein Belassen des Kindes im Haushalt der Eltern nicht rechtfertigt oder sämtliche Hilfe haben zu keinem Erfolg geführt. In beiden Fällen hat das Jugendamt die Herausgabe ordnungsgemäß zu begründen. Das Kindeswohl muss gefährdet sein und alleine dadurch geschützt werden, dass das Kind aus dem Haushalt rausgenommen wurde.

Als andere Hilfen kommt z.B. die Gewährung einer SPFH (sozialpädagogischen Familienhilfe) in Betracht. Auch kann die Kindesmutter sich in den meisten Fällen dazu entscheiden, in ein Mutter-Kind-Heim zu gehen.

Allerdings muss nach einer Herausnahme des Kindes schnell gehandelt werden und entsprechende Anträge beim Familiengericht gestellt werden.

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