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Erbrecht

 

Sie sind Erbe geworden?

 

Wenn Sie Erbe geworden sind, gibt es viele Formalitäten zu erledigen. Es tun sich regelmäßig eine große Anzahl von Fragen auf:

 

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie tatsächlich Erbe geworden sind. Dies kann sich aus dem Testament ergeben. Besteht ein solches nicht, können Sie kraft Gesetzes Erbe sein. Hier gilt der Grundsatz, dass eine Ehefrau neben ihren Kindern grundsätzlich zur Hälfte erbberechtigt ist. Die Kinder teilen unter sich die andere Hälfte auf. Aber auch anderen Verwandten, Geschwistern oder Enkelkindern kann ein gesetzliches Erbrecht zustehen. Sind Sie als naher Angehöriger des Verstorbenen enterbt worden, steht Ihnen ein Pflichtteil zu. Damit haben Sie Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.

 

Sie sollten bei dem zuständigen Amtsgericht einen Erbschein beantragen.

 

Es muss festgestellt werden, ob der Nachlass überschuldet ist. Bei Überschuldung ist zu überlegen, ob das Erbe ausgeschlagen wird oder ob der Nachlass für dürftig zu erklären ist.

 

Bei Überschuldung des Nachlasses kann zu überlegen sein, wer die Beerdigungskosten zu tragen hat.

 

Sind Sie enterbt worden, so stellt sich die Frage, ob das Testament rechtmäßig oder anfechtbar ist. Sind Sie Pflichtteilsberechtigter so stellt sich die Frage, ob es Ergänzungsansprüche gibt.

 

Haben Sie den Erblasser zu seinen Lebzeiten betreut, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Vergütung des Betreuungsaufwandes aus der Erbmasse. Mehrere Erben verwalten das geerbte Vermögen grundsätzlich gemeinschaftlich entsprechend der Höhe ihres Erbteiles. Innerhalb einer so genannten Erbengemeinschaft ist es sehr wichtig, dass man seine Recht und Pflichten kennt und wahrnimmt.

 

Testament

 

Früh an später denken! Dies sollte hier das Stichwort sein. Der Familienfrieden ist ein hohes Gut.

 

Bei der Errichtung eines Testamentes/letztwillige Verfügung sind viele Einzelheiten zu beobachten

 

Auf die richtige Form kommt es an. Das Testament, das gemeinschaftliche oder gegenseitige Testament oder der Erbvertrag stehen zur Auswahl.

 

Grundsätzlich kann man Jedermann als Erben einsetzen. Aber was passiert, wenn der eingesetzte Erbe vor oder mit dem Erblasser stirbt? Nächste Angehörige können zwar von der Erbschaft ausgeschlossen werden, ihnen steht aber ein Pflichtteil zu. Auch das Pflichtteilsrecht kann unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

 

Haben Sie ein Unternehmen, sollte die Unternehmensnachfolge unbedingt geregelt sein. Wenn Ihr Nachfolger Erbansprüche und Pflichtteilsrechte wegen des Wertes des Unternehmens an die Erben auszahlen muss, ist die Existenz wegen des hohen Liquiditätsaufwandes meist gefährdet.

 

Auch der Bestand von Immobilien kann ohne erbrechtliche Regelung gefährdet sein.

 

Bei jeder Erbschaft fällt Erbschaftsteuer an. Für die Angehörigen gibt es (noch) Freibeträge in verschiedener Höhe. Einzelne Gegenstände können aus dem Erbe herausgenommen werden und dritten Personen (Freunde, Vereinen, kirchlichen oder sozialen Institutionen etc.) zugewandt werden.

 

Leben sie in einer sogenannten Patch-Work Familie ist eine testamentarische des Erbes regelmäßig unbedingt empfehlenswert.  Insbesondere für den Fall, dass beide Partner Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen und sich gegenseitig zu Erben einsetzen wollen, sollten die erbrechtlichen Konsequenzen unbedingt bedacht werden.

 

Wenn minderjährige Kinder zu Erben werden oder es z.B. Wunsch des Erblassers ist, einen Vermögensgegenstand, wie z.B. eine Immobilie über ihren Tod hinaus zu erhalten, gibt es über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers konstruktive Lösungsmöglichkeiten.

 

Übertragung von Gegenständen vor dem Tod

 

Das Pflichtteilsrecht eines nahen Angehörigen soll ausgeschlossen werden.

 

Sie wollen Ihr Hausgrundstück dem Zugriff der Sozialbehörden, für den Fall, dass Sie ein Pflegefall werden, entziehen.

 

Sie wollen den Bestand ihres Unternehmens auch in Zukunft sichern.

 

In diesen Fällen sollte die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Lebzeiten bedacht werden. Dieses kann entgeltlich, aber auch unentgeltlich geschehen. Im letzteren Fall sollte eine anfallende Schenkungssteuer berücksichtigt werden.

 

Bei der frühzeitigen Übertragung von Immobilien auf die Kinder ist die richtige Ausgestaltung eines Wohnrechtes und ihre Übertragungsmöglichkeiten auf den Veräußerer von erheblicher Bedeutung.

 

Generalvollmacht und Patientenverfügung

 

Abgesehen vom Sterbefall sollten Ihre Rechtsverhältnisse auch für den Fall geordnet sein, dass Sie vorübergehend, z. B. durch eine Erkrankung oder einen Unfall, nicht in der Lage sind, Ihre Rechte persönlich wahrzunehmen. Sollten Sie z. B. in ein Koma oder in einen ähnlichen traumatischen Zustand verfallen, besteht die Möglichkeit, dass niemand gegenüber Behörden, z. B. dem Finanzamt oder gegenüber Versicherungen und Banken, dringende Angelegenheiten regeln kann. Die engsten Familienangehörigen oder der Ehegatte sind hierzu nicht automatisch berechtigt. Für diesen Fall sollte, insbesondere wenn Sie unternehmerisch tätig sind, eine Generalvollmacht erteilt werden.

 

Durch eine Patientenverfügung können Sie bereits vorher festlegen, welche medizinische Versorgung Ihnen im Falle eines Komas oder einer ähnlichen Erkrankung zukommen soll. Insbesondere kann bestimmt werden, inwieweit Sie mit der Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen einverstanden sind.

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