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Architektenrecht HOAI

 

Architekten und Ingenieuren steht zur Berechnung ihrer Honorare die HOAI zur Verfügung. Die Architektenhonorare werden nicht frei ausgehandelt, sondern sind in der HOAI gesetzlich geregelt. Die Honorarordnung gilt daher als Grundlage zur Bemessung der Honorare. Grundlegend enthält die Honorarordnung Honorarregeln für die typischen Architektenleistungen. Die Honorarordnung hat aber insoweit eine Neuerung erfahren, als die Architektenhonorare von den tatsächlichen Herstellungskosten des Objekts nunmehr weitgehend abgekoppelt sind. Somit sollen stärke Anreize für kostensparendes Bauen gesetzt werden.

 

Die HOAI findet für Architekten und Ingenieure Anwendung zur Berechnung der Entgelte für Leistungen, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfasst werden. Die HOAI gliedert sich dabei in Grundleistungen und besondere Leistungen.

 

Grundleistungen

 

Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind. Dabei sind sachlich zusammengehörige Grundleistungen für jeweils in sich abgeschlossene Leistungsphasen zusammengefasst.

 

Besondere Leistungen

 

Die besonderen Leistungen können zu den Grundleistungen hinzutreten, oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Die besonderen Leistungen sind dabei in den Leistungsbildern der HOAI nicht abschließend aufgeführt.

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